Entsprechend seiner systematischen Stellung (A. Allgemeine Bestimmungen») ist Art. 5 Abs. 2 ZPO sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar, und zwar unter Einschränkung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechts- mittelverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres aus dem Tat- bestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung - dass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der Strafuntersuchung den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte - ist nur dann sinnvoll, wenn das entsprechende Strafuntersuchungsergebnis