Die erwähnte Bestimmung findet selbstverständlich nicht nur dann Anwendung, wenn der Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine Strafanzeige erstattet (Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein entsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens anzeigt beziehungsweise angezeigt hat. Entsprechend seiner systematischen Stellung (A. Allgemeine Bestimmungen») ist Art. 5 Abs. 2 ZPO sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar, und zwar unter Einschränkung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechts- mittelverfahren.