Dabei werden an das letzte erwähnte Erfordernis - um Missbräuche zu verhindern - strenge Anforderungen gestellt (vgl. PKG 1963 Nr. 8 Erw. 2). Die erwähnte Bestimmung findet selbstverständlich nicht nur dann Anwendung, wenn der Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine Strafanzeige erstattet (Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein entsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens anzeigt beziehungsweise angezeigt hat.