Der Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als offenkundig un- zulässig. Sie übersehen, dass sich in den allgemeinen Bestimmungen der ZPO eine den vorliegenden Fall regelnde Spezialbestimmung findet: Gemäss Art. 5 Abs. 2 ZPO wird ein hängiger Zivilprozess eingestellt und das Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, falls diese den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte. Dabei werden an das letzte erwähnte Erfordernis - um Missbräuche zu verhindern - strenge Anforderungen gestellt (vgl. PKG 1963 Nr. 8 Erw. 2).