Erwägungen: Vorab stellt sich die Frage, inwieweit die Akten des Strafverfahrens gegen G. im vorliegenden Zivilverfahren verwendet werden dürfen. D. hat den Beizug dieser Akten bereits in seiner Prozesseingabe beantragt. Demge- genüber verlangen G. und B., dass sämtliche nach der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (9. Juni 1993) «entstandenen Strafakten aus dem Recht zu wei- sen» seien, also insbesondere jene Akten, welche nach diesem Zeitpunkt neu zur Strafprozedur hinzugekommen seien. Zur Begründung verweisen sie auf das in Art. 226 Abs. 1 ZPO statuierte Novenverbot im Berufungsverfahren. Der Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als offenkundig un- zulässig.