11 - Strafverfahrens Einstellung des Zivilprozesses während der Dauer eines (Art. 5 ZPO). Die Akten der Strafuntersuchung sind - unter Durchbrechung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechtsmittelverfahren - dem Urteil zugrunde zu legen. Dies gilt ungeachtet darum, ob die Strafanzeige durch den Richter oder durch eine Prozesspartei vor oder während des Prozesses erstattet wurde, und auch für die erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Strafakten.