{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba70cb249f75e7ad2b0dc82d7e1110e990a5e9236c6baf69c3410a1e67537041edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ba70cb249f75e7ad2b0dc82d7e1110e990a5e9236c6baf69c3410a1e67537041edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_11", "Checksum": "dfb5ee86078c88fdb4aad0055c358ed8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:56", "Checksum": "885cd06ef618ca659cc6ad93d49197c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n11 - Strafverfahrens\nEinstellung des Zivilprozesses während der Dauer eines\n(Art. 5 ZPO). Die Akten der Strafuntersuchung sind - unter Durchbrechung der strengen Eventualmaxime im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im Rechtsmittelverfahren - dem\nUrteil zugrunde zu legen. Dies gilt ungeachtet darum, ob\ndie Strafanzeige durch den Richter oder durch eine Prozesspartei vor oder während des Prozesses erstattet\nwurde, und auch für die erst nach der erstinstanzlichen\nHauptverhandlung erstellten Strafakten.\n\nErwägungen:\nVorab stellt sich die Frage, inwieweit die Akten des\nStrafverfahrens gegen G. im vorliegenden Zivilverfahren verwendet\nwerden dürfen. D. hat den Beizug dieser Akten bereits in seiner\nProzesseingabe beantragt. Demge- genüber verlangen G. und B., dass\nsämtliche nach der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (9. Juni 1993)\n«entstandenen Strafakten aus dem Recht zu wei- sen» seien, also\ninsbesondere jene Akten, welche nach diesem Zeitpunkt neu zur\nStrafprozedur hinzugekommen seien. Zur Begründung verweisen sie auf\ndas in Art. 226 Abs. 1 ZPO statuierte Novenverbot im\nBerufungsverfahren.\nDer Antrag der Berufungsbeklagten erweist sich als offenkundig\nun- zulässig. Sie übersehen, dass sich in den allgemeinen Bestimmungen\nder ZPO eine den vorliegenden Fall regelnde Spezialbestimmung findet:\nGemäss Art. 5 Abs. 2 ZPO wird ein hängiger Zivilprozess eingestellt und\ndas Ergebnis der Strafuntersuchung abgewartet, falls diese den Ausgang\ndes Zivilprozesses beeinflussen könnte. Dabei werden an das letzte\nerwähnte Erfordernis - um Missbräuche zu verhindern - strenge\nAnforderungen gestellt (vgl. PKG 1963 Nr. 8 Erw. 2). Die erwähnte\nBestimmung findet selbstverständlich nicht nur dann Anwendung, wenn\nder Zivilrichter während des Prozessverlaufs eine Strafanzeige erstattet\n(Art. 5 Abs. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn eine Prozesspartei ein\nentsprechendes Delikt während oder vor Hängigkeit des Zivilverfahrens\nanzeigt beziehungsweise angezeigt hat. Entsprechend seiner\nsystematischen Stellung (A. Allgemeine Bestimmungen») ist Art. 5 Abs. 2\nZPO sowohl im erstinstanzlichen als auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar, und zwar unter Einschränkung der strengen Eventualmaxime im\nerstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise des Novenverbots im\nRechts- mittelverfahren. Diese Einschränkung ergibt sich ohne weiteres\naus dem Tat- bestand von Art. 5 Abs. 2 ZPO, denn die Voraussetzung -\ndass das Verfahren nur dann eingestellt wird, wenn das Ergebnis der\nStrafuntersuchung den Ausgang des Zivilprozesses beeinflussen könnte -\nist nur dann sinnvoll, wenn das entsprechende Strafuntersuchungsergebnis\nim Zivilprozess auch tatsäch- lich verwendet wird. Dem in der\nProzesseingabe gestellten Antrag von D.,\n58\nwonach sämtliche Akten der Strafuntersuchung beizuziehen seien, ist\nsomit ohne weiteres - auch bezüglich der nach der Hauptverhandlung vor\nVorin- stanz hinzugekommenen Akten - zu entsprechen.\nZF 53/93 Urteil vom 31. Oktober 1995\n(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung und staatsrechtliche\nBe- schwerde hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 22. November\n1996 abge- wiesen.)\n\n12 - Einfache Gesellschaft; Prozessführung (Art. 530 ff. OR,\nArt. 28 ZPO). Die einfache Gesellschaft ist weder rechtsund parteifähig noch handlungs- und prozessfähig,\nsondern nur die Gesellschafter in notwendiger Streitgenossenschaft. Klagen nicht sämtliche Gesellschafter\ngemeinsam, ist die Klage mangels Aktivlegitimation\nabzuweisen; ein nachträglicher Beitritt eines säumigen\nnotwendigen Streitgenossen nach eingetretener\nRechtshängigkeit ist im bündnerischen Prozessrecht\nnicht vorgesehen. Der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung gemäss Art. 535 Abs. 2 OR umfasst nicht auch\ndie Prozessführung (Erw. 3, 4 c und 5).\n- Leitschein (Art. 73/74 ZPO). Ein materiell unrichtiger\nLeitschein, der sämtliche Gesellschafter als Kläger aufführt, obwohl ein Gesellschafter sich am Verfahren\nnicht beteiligt hat und auch nicht vertreten war, ist\nungültig und unbeachtlich (Erw. 4 b und c).\n\nAus den Erwägungen:\n3. Seitens der Berufungsbeklagten wird anerkannt, dass die\nBauge- sellschaft X eine einfache Gesellschaft darstellt und drei\nGesellschafter, näm- lich R., K. und T., welcher - nachdem über ihn der\nKonkurs eröffnet wurde - gesetzlich durch das Konkursamt vertreten wird,\numfasst. Die einfa- che Gesellschaft ist eine Personengemeinschaft ohne\neigene Rechtspersön- lichkeit, sie ist keine juristische Person und kein\nTräger eigener Rechte und Pflichten; berechtigt und verpflichtet sind\nimmer nur die einzelnen Gesell- schafter (Art. 543 ff. OR). Es fehlt ihr\nnicht nur die Rechts- und Parteifähig- keit, sondern auch die Handlungs-,\nProzess- und Betreibungsfähigkeit (Meier Hayoz/Forstmoser, Grundriss\ndes Schweizerischen Gesellschafts- rechts, 7. Auflage, Bern 1993, § 8 N.\n13 ff.). Sie kann unter ihrer Firma keine Rechte erwerben und\nVerbindlichkeiten eingehen und nicht vor Gericht kla- gen oder verklagt\nwerden (Honsell/Vogt/Watter, Kommentar zum Schweize- rischen\nPrivatrecht, Obligationenrecht II, Art. 530-1186 OR, Basel 1994, N.\n\n59\n"}