58 Be- trag von Fr. 1000.- als angemessene Genugtuung erscheint. Auf diesem Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit Abschluss der Behandlung durch den Beklagten, mithin ab 16. März 1987, geschuldet. ZF 53/95 Urteil vom 6. September 1995 59