Sodann musste er sich aufgrund der zumindest teilweise misslun- genen Behandlung des Beklagten einer über das zu erwartende Mass hinaus- gehenden zweiten Behandlung bei einem anderen Zahnarzt unterziehen, was einen erneuten, bei sorgfältiger Ausführung des Auftrages nicht notwendi- gen Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers, verbunden mit Schmer- zen und weiteren Unannehmlichkeiten, zur Folge hatte. Unter Würdigung aller Umstände sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben, wobei unter Berücksichtigung aller durch die Vertragsverletzung des Beklagten verursachten und verschuldeten Momente ein