S. 7, Ziff. 2). Solche Beeinträchtigungen greifen erfahrungsgemäss recht er- heblich und meistens in unangenehmer Weise ins Wohlbefinden eines Men- schen ein. Sodann musste er sich aufgrund der zumindest teilweise misslun- genen Behandlung des Beklagten einer über das zu erwartende Mass hinaus- gehenden zweiten Behandlung bei einem anderen Zahnarzt unterziehen, was einen erneuten, bei sorgfältiger Ausführung des Auftrages nicht notwendi- gen Eingriff in die körperliche Integrität des Klägers, verbunden mit Schmer- zen und weiteren Unannehmlichkeiten, zur Folge hatte.