Dies führte, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung des physischen und psychi- schen Wohlbefindens des Klägers. Einmal musste der Kläger nach Abschluss der Behandlung durch den Beklagten bis zur Fertigstellung der neuen Pro- thesen durch Dr. C. über ein Jahr mit völlig unbrauchbaren Prothesen leben, die ihn insbesondere beim Essen und Sprechen behinderten sowie ihn in sei- nem Aussehen beeinträchtigten (vgl. Gutachten Prof. Dr. S., S. 2 f.; S. 4, Ziff. 5; S. 7, Ziff. 2).