OR ist Art. 47 OR auch auf Vertragsverletzungen anwendbar (vgl. BGE 116II520). Wie bereits dargelegt wurde, liegt in bezug auf die Anfertigung der Prothese eine Vertragsverletzung vor. Die Verletzung zahnärztlicher Sorg- faltspflichten ist offensichtlich und wird von den Fachleuten als nicht leicht dargestellt. Dies führte, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, zu einer zumindest vorübergehenden Beeinträchtigung des physischen und psychi- schen Wohlbefindens des Klägers.