Da der Beklagte die- sem Anspruch eine Restforderung von Fr. 9782.50 entgegensetzen kann, beläuft sich die Forderung des Klägers noch auf Fr. 4035.50. Auf diesen Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit dem 10. Februar 1988, dem Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage, geschuldet. 5. Der Kläger fordert zudem eine Genugtuungssumme von Fr. 5000.-. Art. 47 OR sieht die Leistung einer Genugtuung bei Tötung oder Körper- verletzung vor. Genugtuung kann diejenige Person verlangen, welche durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Gemäss Art. 99 Abs. 3 OR ist Art.