57 Zusammenhang mit der gerichtlichen Expertise erfolgte, dem Kläger nicht zugesprochen werden, fehlt es diesbezüglich doch an den entsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften. d) Weitergehende Schadenersatzansprüche seitens des Klägers wurden nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger unter dem Titel Schadenersatz einen Betrag von Fr. 13 818.- zugute hat. Da der Beklagte die- sem Anspruch eine Restforderung von Fr. 9782.50 entgegensetzen kann, beläuft sich die Forderung des Klägers noch auf Fr. 4035.50.