Dem Kläger ist so- mit unter dem Titel Spesen ein Betrag von Fr. 4500.- zuzusprechen. c) Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, sind auch die Fr. 200.- für die Reparaturkosten der ursprünglichen Prothese bei Dr. med. dent. F sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Honorarprüfungskommission in der Gesamthöhe von Fr. 190.- ersatz- pflichtig. Anstelle von Wiederholungen kann diesfalls 56 auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. ebenda, S. 8) verwiesen werden. Hingegen können die erst anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten Spesen für die Begutachtung in Zürich in der Höhe von Fr. 340.-, welche im