So kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er sich zu einem Zahnarzt nach Varese begab, zumal er in der fraglichen Zeit sowohl in der Schweiz wie auch in Italien arbeitete. Hätte sich der Kläger für die Sanierung der Hybridprothesen nach Chur be- geben, wären wohl die Fahrspesen um einiges tiefer ausgefallen. Hingegen würde der Arbeitsausfall für eine Sanierung in Chur bedeutend höher aus- fallen, so dass sich betragsmässig kein Unterschied ergibt. Dem Kläger ist so- mit unter dem Titel Spesen ein Betrag von Fr. 4500.- zuzusprechen.