Zum einen bleibt fest- zuhalten, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall von vierzig Stunden für zehn Sitzungen (inkl. Fahrzeit) gewiss an der unteren Grenze liegt. Aber auch der Stundenlohn von Fr. 25.- ist nicht zu beanstanden, berücksichtigt man, dass der Kläger damals als Selbständigerwerbender im Marketingbe- reich arbeitete und im Jahre 1987/88 ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 33 300.- aufwies. Aber auch die Fahrspesen von Fr. 3500.- (10 Fahrten à 700 km hin und zurück) sind ausgewiesen. So kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er sich zu einem Zahnarzt nach Varese begab, zumal er in der fraglichen Zeit sowohl in der Schweiz wie auch in Italien arbeitete.