Rechnung gestellte Betrag von Fr. 8928.- (zu einem Umrechnungskurs, der nicht bestritten wurde) für sämtliche Arbeiten als durchaus im Rahmen. Dass der Kläger schliesslich die Sanierungsarbeiten nicht mehr beim Beklagten ausführen liess, sondern zu einem anderen Zahnarzt ging, ist aufgrund des Vertrauensverlustes zwischen den Parteien nicht zu beanstanden. b) Neben den eigentlichen Kosten für die Sanierung in Varese macht der Kläger auch noch den Ersatz der dadurch entstandenen Spesen in der Höhe von Fr. 4500.- geltend.