Die Bezahlung sei in Raten während der Be- handlung erfolgt, teilweise in Franken, teilweise in Lire. Damit stimmen diese Aussagen mit dem kurz nach Anhängigmachung der Streitangelegen- 56 heit ausgestellten Kostenvoranschlag überein. Unter Berücksichtigung die- ser Umstände liegen nun keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der Rechnung vom 4. Mai 1990 lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bleibt festzuhalten, dass es sich bei diesem Betrag lediglich