Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Kantonsgericht entgegen den Einwen- dungen des Beklagten davon ausgeht, dass diese Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 8928.- ausgewiesen sind. Zwar konnten für diesen Betrag keine Zahlungsbelege vorgewiesen werden und Dr. C. überdies nicht als Zeuge zur ganzen Angelegenheit angehört werden. Dies hat jedoch der Kläger nicht zu vertreten. Immerhin hat die Zeugin F bestätigt, dass die gesamten Behand- lungskosten in Varese auf Lit. 10 Millionen gekommen und dass dieser Be- trag bar bezahlt worden sei. Die Bezahlung sei in Raten während der Be- handlung erfolgt, teilweise in Franken, teilweise in Lire.