Unter dem Titel Schaden macht der Kläger folgendes geltend: a) Als erstes bringt er vor, dass sich die Sanierungskosten für die zwei Hybridprothesen auf Fr. 8928.- belaufen würden. Es handelt sich dabei um die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 27. April 1988 und der Rechnung vom 4. Mai 1990 von Dr. C. in Varese in der Höhe von Lit. 10 Millionen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Kantonsgericht entgegen den Einwen- dungen des Beklagten davon ausgeht, dass diese Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 8928.- ausgewiesen sind.