Steht somit fest, dass die Suprastruktur nicht brauchbar war und dass dies in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes fiel, muss nicht weiter ausgeführt werden, dass der Beklagte den Vertrag nicht gehörig erfüllt hat. Indem der Beklagte denn auch einen Betrag von Fr. 5000.- für die Sa- nierungskosten anerkennt, gibt er auch selber zu verstehen, dass er bezüglich der Behandlung des Klägers gewisse Sorgfaltspflichten verletzt hat. Daraus ergibt sich aber, dass der Beklagte dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hat. 4. Unter dem Titel Schaden macht der Kläger folgendes geltend: a)