H. vom 1. Dezember 1987. Andererseits anerkennt der Beklagte denn auch die Reduktion seiner ursprünglichen Honorarforderung von Fr. 18 827.- auf den genannten Betrag (vgl. etwa Prozessantwort vom 10. November 1988, S. 10). Zum nämlichen Ergebnis kommt schliesslich auch der gerichtliche Experte Prof. Dr. S. in sei- ner Expertise vom 10. August 1994, der gemäss Privatpatiententarif für den zahnärztlichen Teil auf Fr. 11632.40 kommt. Wird die Zahntechnikerrech- nung von Fr. 3066.30 berücksichtigt, ergibt sich ein Gesamthonorar von ma- ximal Fr. 14 698.70. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist die Tatsache, dass der Kläger bereits eine Akontozahlung von Fr. 5000.- geleistet hat. Der