394 OR). 3.a) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall bleibt zunächst festzuhalten, dass der Beklagte unbestrittenermassen für seine Ge- samtarbeiten, inklusive den zahntechnischen Aufwendungen, bei einwand- freier Ausführung ein Maximalhonorar von Fr. 14 782.50 hätte in Rechnung stellen dürfen. Dies ergibt sich einerseits aus dem (zwar nicht bindenden) Entscheid der Honorarprüfungskommission vom 2. Februar 1988 sowie aus den in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten des Dr. med. dent. J. vom 14. und 24. November 1987 und des Dr. med. dent. H. vom 1. Dezember