Dass der Kläger auch dieser Meinung ist, ergibt sich im übrigen aus der Tatsache, dass selbst er einen Honoraranspruch des Beauf- tragten von maximal Fr. 6500.- in seinen Rechtsschriften anerkannt hat. Die Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den vertrags- gemässen Leistungen im Falle eines ersatzfähigen Schadens aufgrund der oben vertretenen Rechtsauffassung kann dabei grundsätzlich in der Art er- folgen, dass der Beauftragte den dem Auftraggeber bei Ausführung des Auf- trages zugefügten Schaden ersetzt. In der Regel erübrigt sich dabei eine Min- derung des Honorars beziehungsweise eine solche verbietet sich (vgl. Fell- mann, a.a.O., N. 504 zu Art. 394 OR).