Insbesondere halten sämtliche Gutachter ausdrücklich fest, dass die Diagnose, der Behandlungsplan und insbesondere die Infra- struktur korrekt ausgeführt wurden. Dr. C., der die Sanierungsarbeiten aus- führte, musste denn auch nichts an der Infrastruktur verändern. Unter diesen Umständen würde sich selbst im Lichte von BGE 110 II 379 durch nichts rechtfertigen lassen, dass der Beauftragte des ganzen Honoraranspruchs ver- lustig gehen würde. Dass der Kläger auch dieser Meinung ist, ergibt sich im übrigen aus der Tatsache, dass selbst er einen Honoraranspruch des Beauf- tragten von maximal Fr. 6500.- in seinen Rechtsschriften anerkannt hat.