55 Vergütung schulde. Ob der Beauftragte nebst dem Verlust seines Honorars auch noch Schadenersatz und bejahendenfalls in welcher Höhe leisten musste, ergibt sich aber nicht aus dem zitierten Entscheid. Schliesslich weicht der vorliegend zu beurteilende Fall vom zitierten Bundesgerichtsentscheid insoweit ab, als vorliegendenfalls nicht sämtliche Arbeiten des Beauftragten mangelhaft waren. Insbesondere halten sämtliche Gutachter ausdrücklich fest, dass die Diagnose, der Behandlungsplan und insbesondere die Infra- struktur korrekt ausgeführt wurden.