54 Diese Rechtsauffassung muss im Ergebnis übrigens auch nicht im Widerspruch zum vom Kläger zitierten BGE 110 II 375 stehen. Dort hat das Bundesgericht zwar festgestellt, dass «für eine derart mangelhafte Aus- führung des Auftrags, die einer Nichtausführung gleichkommt», H. keine