Der Auftraggeber, der diesfalls einerseits sein volles Vertragsinteresse erfüllt er- halten würde - und sei dies auch «nur» in Form von Schadenersatz -, ande- rerseits seine eigene Leistung zumindest teilweise zurückhalten könnte, wäre ungerechtfertigt bereichert. Indem er seinen positiven Schaden sowie den ent- gangenen Gewinn ersetzt erhielte und erst noch eine verhältnismässige Her- absetzung der geschuldeten Vergütung durchsetzen könnte, würde er im Er- gebnis mehr gewinnen, als ihm bei ordnungsgemässer Vertragserfüllung zuteil gewesen wäre (vgl. Fellmann, a.a.O., N. 504 zu Art. 394 OR).