Im Lichte dieser Rechtsauffassung würde es somit nicht angehen, wenn im Falle von Nichtgehörigerfüllung sowohl der Honoraranspruch des Beauftragten ganz wegfallen würde, also auch für jene Leistungen, die nicht mangelhaft sind, und er überdies vollen Schadenersatz bezahlen müsste. Der Auftraggeber, der diesfalls einerseits sein volles Vertragsinteresse erfüllt er- halten würde - und sei dies auch «nur» in Form von Schadenersatz -, ande- rerseits seine eigene Leistung zumindest teilweise zurückhalten könnte, wäre ungerechtfertigt bereichert.