Dabei darf eine Kürzung des Honorars jedoch nur soweit erfolgen, dass der Auftraggeber andererseits nicht ungerechtfertigt be- reichert ist. Im Lichte dieser Rechtsauffassung würde es somit nicht angehen, wenn im Falle von Nichtgehörigerfüllung sowohl der Honoraranspruch des Beauftragten ganz wegfallen würde, also auch für jene Leistungen, die nicht mangelhaft sind, und er überdies vollen Schadenersatz bezahlen müsste.