zu Art. 394 OR) davon aus, dass die Vergütung nur für nützliche Leistungen des Beauf- tragten geschuldet ist. Führt der Beauftragte den Auftrag nur unvollständig aus oder behandelt er unsorgfältig, so ist die Vergütung nach dem Äquiva- lenzgedanken zu kürzen. Dabei darf eine Kürzung des Honorars jedoch nur soweit erfolgen, dass der Auftraggeber andererseits nicht ungerechtfertigt be- reichert ist.