Die neuere Lehre nimmt demgegenüber zu Recht eine differenziertere Position ein; statt jeden Honoraranspruch rund- weg abzulehnen, räumt sie dem Auftraggeber (nur) das Recht auf Minderung der Vergütung ein, wenn der Beauftragte die geschuldete Leistung nicht, un- vollständig oder schlecht erbringt (vgl. die Übersicht bei Fellmann, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Das Kantonsgericht geht in Übereinstimmung mit der Lehrauffassung von Fellmann (vgl. Fellmann, a.a.O., N. 501 ff. zu Art. 394 OR) davon aus, dass die Vergütung nur für nützliche Leistungen des Beauf- tragten geschuldet ist.