In der älteren Lehre und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang zumeist pauschal die Auf- fassung vertreten, der Anspruch auf Entgelt setze richtige Vertragserfüllung voraus. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle eine unrichtige Vertrags- erfüllung dar, für die keine Gegenleistung geschuldet sei (vgl. die Übersicht bei Fellmann, Berner Kommentar, Band VI, 2. Abt., 4. Teilband, Bern 1992, N. 497 und 499 f. zu Art. 394 OR). Die neuere Lehre nimmt demgegenüber zu Recht eine differenziertere Position ein;