OR hat der Beauftragte jedoch nur bei (vollständiger) Richtigerfüllung des Auftrages. Unklar ist demgegenüber, wie es sich mit der geschuldeten Vergütung verhält, wenn der Beauftragte den Auftrag nicht, nur teilweise, schlecht oder unwirtschaftlich erfüllt. In der älteren Lehre und Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang zumeist pauschal die Auf- fassung vertreten, der Anspruch auf Entgelt setze richtige Vertragserfüllung voraus.