53 zwischen Patient und Zahnarzt als Ganzes, das heisst inklusive der Erstellung von Prothesen etc., nach den Bestimmungen über den einfachen Auftrag. Da- nach wird der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Anspruch auf volle Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR hat der Beauftragte jedoch nur bei (vollständiger) Richtigerfüllung des Auftrages.