{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_10", "Checksum": "1c19016ca8ae45f209b644d87bc45447"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:44", "Checksum": "c5aace3f590b07b887268f994fb6c3cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 57\nZusammenhang mit der gerichtlichen Expertise erfolgte, dem Kläger\nnicht zugesprochen werden, fehlt es diesbezüglich doch an den\nentsprechenden Behauptungen in den Rechtsschriften.\nd) Weitergehende Schadenersatzansprüche seitens des Klägers wurden nicht geltend gemacht.\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass der Kläger unter dem\nTitel Schadenersatz einen Betrag von Fr. 13 818.- zugute hat. Da der\nBeklagte die- sem Anspruch eine Restforderung von Fr. 9782.50\nentgegensetzen kann, beläuft sich die Forderung des Klägers noch auf Fr.\n4035.50. Auf diesen Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit dem 10.\nFebruar 1988, dem Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage,\ngeschuldet.\n5. Der Kläger fordert zudem eine Genugtuungssumme von Fr.\n5000.-. Art. 47 OR sieht die Leistung einer Genugtuung bei Tötung oder\nKörper- verletzung vor. Genugtuung kann diejenige Person verlangen,\nwelche durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten\nhat. Gemäss Art. 99 Abs. 3 OR ist Art. 47 OR auch auf\nVertragsverletzungen anwendbar (vgl.\nBGE 116II520).\nWie bereits dargelegt wurde, liegt in bezug auf die Anfertigung\nder Prothese eine Vertragsverletzung vor. Die Verletzung\nzahnärztlicher Sorg- faltspflichten ist offensichtlich und wird von den\nFachleuten als nicht leicht dargestellt. Dies führte, wie die Vorinstanz zu\nRecht ausgeführt hat, zu einer zumindest vorübergehenden\nBeeinträchtigung des physischen und psychi- schen Wohlbefindens des\nKlägers. Einmal musste der Kläger nach Abschluss der Behandlung durch\nden Beklagten bis zur Fertigstellung der neuen Pro- thesen durch Dr. C.\nüber ein Jahr mit völlig unbrauchbaren Prothesen leben, die ihn\ninsbesondere beim Essen und Sprechen behinderten sowie ihn in sei- nem\nAussehen beeinträchtigten (vgl. Gutachten Prof. Dr. S., S. 2 f.; S. 4, Ziff.\n5; S. 7, Ziff. 2). Solche Beeinträchtigungen greifen erfahrungsgemäss\nrecht er- heblich und meistens in unangenehmer Weise ins Wohlbefinden\neines Men- schen ein. Sodann musste er sich aufgrund der zumindest\nteilweise misslun- genen Behandlung des Beklagten einer über das zu\nerwartende Mass hinaus- gehenden zweiten Behandlung bei einem\nanderen Zahnarzt unterziehen, was einen erneuten, bei sorgfältiger\nAusführung des Auftrages nicht notwendi- gen Eingriff in die\nkörperliche Integrität des Klägers, verbunden mit Schmer- zen und\nweiteren Unannehmlichkeiten, zur Folge hatte. Unter Würdigung aller\nUmstände sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gegeben, wobei unter Berücksichtigung aller durch die Vertragsverletzung des Beklagten verursachten und verschuldeten Momente ein\n58\nBe- trag von Fr. 1000.- als angemessene Genugtuung erscheint. Auf\ndiesem Be- trag ist ein Verzugszins von 5 % seit Abschluss der\nBehandlung durch den Beklagten, mithin ab 16. März 1987, geschuldet.\nZF 53/95 Urteil vom 6. September 1995\n\n59\n"}