{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_10", "Checksum": "1c19016ca8ae45f209b644d87bc45447"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:44", "Checksum": "c5aace3f590b07b887268f994fb6c3cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 57\num Sanierungskosten im Zusammenhang mit der Ersetzung der unbrauchbaren Hybridprothesen handelt (vgl. hierzu auch die Expertise des Prof.\nDr. S.). Was schliesslich die Höhe der Sanierungskosten anbelangt, so\ngingen die Experten von einem Betrag von rund Fr. 5000.- aus. Hierzu\nbleibt aber fest- zuhalten, dass es sich dabei lediglich um eine\napproximative Schätzung han- delte. Zudem betrugen die Kosten für die\nHerstellung der (unbrauchbaren) Hybridprothesen, also allein die Arbeit\ndes zahntechnischen Labors, bereits Fr. 4878.-. Berücksichtigt man noch\ndie Einpassungsarbeiten durch den Zahnarzt, so erweist sich der in\nRechnung gestellte Betrag von Fr. 8928.- (zu einem Umrechnungskurs,\nder nicht bestritten wurde) für sämtliche Arbeiten als durchaus im\nRahmen.\nDass der Kläger schliesslich die Sanierungsarbeiten nicht mehr beim\nBeklagten ausführen liess, sondern zu einem anderen Zahnarzt ging, ist aufgrund des Vertrauensverlustes zwischen den Parteien nicht zu beanstanden.\nb) Neben den eigentlichen Kosten für die Sanierung in Varese\nmacht der Kläger auch noch den Ersatz der dadurch entstandenen\nSpesen in der Höhe von Fr. 4500.- geltend. Davon entfallen Fr. 3500.- für\ndie verursachten Fahrspesen vom Oberengadin nach Varese sowie Fr.\n1000.- für einen Ar- beitsausfall von minimum vierzig Stunden à Fr. 25.-.\nWas den letztgenannten Betrag anbelangt, so ist dieser zweifellos\nausgewiesen. Zum einen bleibt fest- zuhalten, dass der geltend gemachte\nArbeitsausfall von vierzig Stunden für zehn Sitzungen (inkl. Fahrzeit)\ngewiss an der unteren Grenze liegt. Aber auch der Stundenlohn von Fr.\n25.- ist nicht zu beanstanden, berücksichtigt man, dass der Kläger\ndamals als Selbständigerwerbender im Marketingbe- reich arbeitete und\nim Jahre 1987/88 ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 33 300.-\naufwies. Aber auch die Fahrspesen von Fr. 3500.- (10 Fahrten à 700 km\nhin und zurück) sind ausgewiesen. So kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er sich zu einem Zahnarzt nach Varese begab, zumal\ner in der fraglichen Zeit sowohl in der Schweiz wie auch in Italien\narbeitete. Hätte sich der Kläger für die Sanierung der Hybridprothesen\nnach Chur be- geben, wären wohl die Fahrspesen um einiges tiefer\nausgefallen. Hingegen würde der Arbeitsausfall für eine Sanierung in\nChur bedeutend höher aus- fallen, so dass sich betragsmässig kein\nUnterschied ergibt. Dem Kläger ist so- mit unter dem Titel Spesen ein\nBetrag von Fr. 4500.- zuzusprechen.\nc) Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde, sind\nauch die Fr. 200.- für die Reparaturkosten der ursprünglichen Prothese\nbei Dr. med. dent. F sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem\nVerfahren vor der Honorarprüfungskommission in der Gesamthöhe von\nFr. 190.- ersatz- pflichtig. Anstelle von Wiederholungen kann diesfalls\n56\nauf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. ebenda, S. 8)\nverwiesen werden. Hingegen können die erst anlässlich der\nBerufungsverhandlung geltend gemachten Spesen für die Begutachtung\nin Zürich in der Höhe von Fr. 340.-, welche im\n\n"}