{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_10", "Checksum": "1c19016ca8ae45f209b644d87bc45447"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:44", "Checksum": "c5aace3f590b07b887268f994fb6c3cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 55\npertisen im wesentlichen zum Schluss, dass Diagnose und\nBehandlungsplan des beauftragten Zahnarztes korrekt waren. Auch die\nsogenannte Infra- struktur, das heisst die Goldkappen und die zwei\nStege zur Befestigung der zwei Hybridprothesen, wurden korrekt\nausgeführt, wobei eine gewisse Ein- schränkung für die\nWurzelfüllungen gemacht wurde, die nach Ansicht des Experten\nbereits nach dem damaligen Stand des Wissens als zu lang galten.\nDadurch entstanden jedoch nach Meinung des Gerichtsexperten keine\nirre- versiblen, biologischen Nachteile, so dass dieser\n«Behandlungsfehler» unbe- achtlich ist. Hingegen weist die sogenannte\nSuprastruktur, das heisst die zwei abnehmbare Hybridprothesen,\noffensichtliche Konstruktionsfehler auf, die der Zahnarzt als\nBehandlungsplaner und Ausführer alleine gegen den Pa- tienten zu\nvertreten hat. Sämtliche drei Gutachter kommen denn auch ein- hellig\nzum Schluss, dass die zwei Hybridprothesen derart fehlerhaft waren,\ndass sie nicht korrigiert werden konnten, auch nicht im Rahmen der\nAnord- nung eines sogenannten Nachregistrates.\nSteht somit fest, dass die Suprastruktur nicht brauchbar war und\ndass dies in den Verantwortungsbereich des behandelnden Arztes fiel,\nmuss nicht weiter ausgeführt werden, dass der Beklagte den Vertrag nicht\ngehörig erfüllt hat. Indem der Beklagte denn auch einen Betrag von Fr.\n5000.- für die Sa- nierungskosten anerkennt, gibt er auch selber zu\nverstehen, dass er bezüglich der Behandlung des Klägers gewisse\nSorgfaltspflichten verletzt hat. Daraus ergibt sich aber, dass der\nBeklagte dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen\nhat.\n4. Unter dem Titel Schaden macht der Kläger folgendes geltend:\na) Als erstes bringt er vor, dass sich die Sanierungskosten für die\nzwei Hybridprothesen auf Fr. 8928.- belaufen würden. Es handelt sich\ndabei um die Kosten gemäss Kostenvoranschlag vom 27. April 1988 und\nder Rechnung vom 4. Mai 1990 von Dr. C. in Varese in der Höhe von\nLit. 10 Millionen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass das Kantonsgericht\nentgegen den Einwen- dungen des Beklagten davon ausgeht, dass diese\nSanierungskosten in der Höhe von Fr. 8928.- ausgewiesen sind. Zwar\nkonnten für diesen Betrag keine Zahlungsbelege vorgewiesen werden\nund Dr. C. überdies nicht als Zeuge zur ganzen Angelegenheit angehört\nwerden. Dies hat jedoch der Kläger nicht zu vertreten. Immerhin hat die\nZeugin F bestätigt, dass die gesamten Behand- lungskosten in Varese\nauf Lit. 10 Millionen gekommen und dass dieser Be- trag bar bezahlt\nworden sei. Die Bezahlung sei in Raten während der Be- handlung\nerfolgt, teilweise in Franken, teilweise in Lire. Damit stimmen diese\nAussagen mit dem kurz nach Anhängigmachung der Streitangelegen-\n56\nheit ausgestellten Kostenvoranschlag überein. Unter Berücksichtigung\ndie- ser Umstände liegen nun keine genügenden Anhaltspunkte vor, dass\nes sich bei der Rechnung vom 4. Mai 1990 lediglich um ein\nGefälligkeitsschreiben handelt. Zudem bleibt festzuhalten, dass es sich\nbei diesem Betrag lediglich\n\n"}