{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_10", "Checksum": "1c19016ca8ae45f209b644d87bc45447"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:44", "Checksum": "c5aace3f590b07b887268f994fb6c3cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 55\nVergütung schulde. Ob der Beauftragte nebst dem Verlust seines\nHonorars auch noch Schadenersatz und bejahendenfalls in welcher\nHöhe leisten musste, ergibt sich aber nicht aus dem zitierten Entscheid.\nSchliesslich weicht der vorliegend zu beurteilende Fall vom zitierten\nBundesgerichtsentscheid insoweit ab, als vorliegendenfalls nicht\nsämtliche Arbeiten des Beauftragten mangelhaft waren. Insbesondere\nhalten sämtliche Gutachter ausdrücklich fest, dass die Diagnose, der\nBehandlungsplan und insbesondere die Infra- struktur korrekt\nausgeführt wurden. Dr. C., der die Sanierungsarbeiten aus- führte,\nmusste denn auch nichts an der Infrastruktur verändern. Unter diesen\nUmständen würde sich selbst im Lichte von BGE 110 II 379 durch\nnichts rechtfertigen lassen, dass der Beauftragte des ganzen\nHonoraranspruchs ver- lustig gehen würde. Dass der Kläger auch dieser\nMeinung ist, ergibt sich im übrigen aus der Tatsache, dass selbst er einen\nHonoraranspruch des Beauf- tragten von maximal Fr. 6500.- in seinen\nRechtsschriften anerkannt hat.\nDie Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den\nvertrags- gemässen Leistungen im Falle eines ersatzfähigen Schadens\naufgrund der oben vertretenen Rechtsauffassung kann dabei\ngrundsätzlich in der Art er- folgen, dass der Beauftragte den dem\nAuftraggeber bei Ausführung des Auf- trages zugefügten Schaden\nersetzt. In der Regel erübrigt sich dabei eine Min- derung des Honorars\nbeziehungsweise eine solche verbietet sich (vgl. Fell- mann, a.a.O., N.\n504 zu Art. 394 OR).\n3.a) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall\nbleibt zunächst festzuhalten, dass der Beklagte unbestrittenermassen für\nseine Ge- samtarbeiten, inklusive den zahntechnischen Aufwendungen, bei\neinwand- freier Ausführung ein Maximalhonorar von Fr. 14 782.50 hätte\nin Rechnung stellen dürfen. Dies ergibt sich einerseits aus dem (zwar nicht\nbindenden) Entscheid der Honorarprüfungskommission vom 2. Februar\n1988 sowie aus den in diesem Zusammenhang eingeholten Gutachten des\nDr. med. dent. J. vom 14. und 24. November 1987 und des Dr. med. dent.\nH. vom 1. Dezember 1987. Andererseits anerkennt der Beklagte denn auch\ndie Reduktion seiner ursprünglichen Honorarforderung von Fr. 18 827.-\nauf den genannten Betrag (vgl. etwa Prozessantwort vom 10. November\n1988, S. 10). Zum nämlichen Ergebnis kommt schliesslich auch der\ngerichtliche Experte Prof. Dr. S. in sei- ner Expertise vom 10. August\n1994, der gemäss Privatpatiententarif für den zahnärztlichen Teil auf Fr.\n11632.40 kommt. Wird die Zahntechnikerrech- nung von Fr. 3066.30\nberücksichtigt, ergibt sich ein Gesamthonorar von ma- ximal Fr. 14\n698.70. Ebenfalls unbestritten und ausgewiesen ist die Tatsache, dass der\nKläger bereits eine Akontozahlung von Fr. 5000.- geleistet hat. Der\n54\nSaldoanspruch des Beklagten würde sich folglich bei gehöriger\nAusführung sämtlicher Arbeiten auf Fr. 9782.50 belaufen.\nb) Der gerichtliche Experte Prof. Dr. S. kommt in Übereinstimmung\nmit den bereits im Rahmen des Honorarprüfungsverfahrens eingeholten Ex-\n\n"}