{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_10", "Checksum": "1c19016ca8ae45f209b644d87bc45447"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:44", "Checksum": "c5aace3f590b07b887268f994fb6c3cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n 53\nzwischen Patient und Zahnarzt als Ganzes, das heisst inklusive der\nErstellung von Prothesen etc., nach den Bestimmungen über den\neinfachen Auftrag. Da- nach wird der Beauftragte durch die Annahme\neines Auftrages verpflichtet, die ihm übertragenen Geschäfte oder\nDienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Anspruch\nauf volle Entschädigung im Sinne von Art. 394 Abs. 3 OR hat der\nBeauftragte jedoch nur bei (vollständiger) Richtigerfüllung des Auftrages. Unklar ist demgegenüber, wie es sich mit der geschuldeten Vergütung verhält, wenn der Beauftragte den Auftrag nicht,\nnur teilweise, schlecht oder unwirtschaftlich erfüllt. In der älteren Lehre\nund Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang zumeist pauschal die\nAuf- fassung vertreten, der Anspruch auf Entgelt setze richtige\nVertragserfüllung voraus. Die Verletzung von Sorgfaltspflichten stelle\neine unrichtige Vertrags- erfüllung dar, für die keine Gegenleistung\ngeschuldet sei (vgl. die Übersicht bei Fellmann, Berner Kommentar, Band\nVI, 2. Abt., 4. Teilband, Bern 1992,\nN. 497 und 499 f. zu Art. 394 OR). Die neuere Lehre nimmt demgegenüber\nzu Recht eine differenziertere Position ein; statt jeden Honoraranspruch\nrund- weg abzulehnen, räumt sie dem Auftraggeber (nur) das Recht auf\nMinderung der Vergütung ein, wenn der Beauftragte die geschuldete\nLeistung nicht, un- vollständig oder schlecht erbringt (vgl. die Übersicht\nbei Fellmann, a.a.O., N. 498 zu Art. 394 OR). Das Kantonsgericht geht in\nÜbereinstimmung mit der Lehrauffassung von Fellmann (vgl. Fellmann,\na.a.O., N. 501 ff. zu Art. 394 OR) davon aus, dass die Vergütung nur für\nnützliche Leistungen des Beauf- tragten geschuldet ist. Führt der\nBeauftragte den Auftrag nur unvollständig aus oder behandelt er\nunsorgfältig, so ist die Vergütung nach dem Äquiva- lenzgedanken zu\nkürzen. Dabei darf eine Kürzung des Honorars jedoch nur soweit erfolgen,\ndass der Auftraggeber andererseits nicht ungerechtfertigt be- reichert ist.\nIm Lichte dieser Rechtsauffassung würde es somit nicht angehen, wenn im\nFalle von Nichtgehörigerfüllung sowohl der Honoraranspruch des\nBeauftragten ganz wegfallen würde, also auch für jene Leistungen, die\nnicht mangelhaft sind, und er überdies vollen Schadenersatz bezahlen\nmüsste. Der Auftraggeber, der diesfalls einerseits sein volles\nVertragsinteresse erfüllt er- halten würde - und sei dies auch «nur» in\nForm von Schadenersatz -, ande- rerseits seine eigene Leistung zumindest\nteilweise zurückhalten könnte, wäre ungerechtfertigt bereichert. Indem er\nseinen positiven Schaden sowie den ent- gangenen Gewinn ersetzt erhielte\nund erst noch eine verhältnismässige Her- absetzung der geschuldeten\nVergütung durchsetzen könnte, würde er im Er- gebnis mehr gewinnen, als\nihm bei ordnungsgemässer Vertragserfüllung zuteil gewesen wäre (vgl.\nFellmann, a.a.O., N. 504 zu Art. 394 OR).\n54\nDiese Rechtsauffassung muss im Ergebnis übrigens auch nicht im Widerspruch zum vom Kläger zitierten BGE 110 II 375 stehen. Dort hat\ndas Bundesgericht zwar festgestellt, dass «für eine derart mangelhafte\nAus- führung des Auftrags, die einer Nichtausführung gleichkommt»,\nH. keine\n\n"}