{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1995-10_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1995_10_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097689fce80c9f522f8fdac91a8f98a6ac88af26a5bee768fb8ed68bc8b688ae2d75edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1995_10", "Checksum": "1c19016ca8ae45f209b644d87bc45447"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1995 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1995 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:44", "Checksum": "c5aace3f590b07b887268f994fb6c3cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1995 10\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n Fragen (etwa bezüglich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in dieser\nHin- sicht) gar nicht erst eingegangen zu werden. Ab jenem Zeitpunkt\ngeriet die Beklagte jedenfalls in Verzug und war zur Lohnfortzahlung\nverpflichtet, und zwar auch über den 7. Juni 1993 - auf diesen Zeitpunkt\nfand der Kläger eine neue, indes schlechter bezahlte Arbeitsstelle -\nhinaus, kam er doch damit bloss seiner Schadenminderungspflicht nach\nund war darüber hinaus auch schon aus wirtschaftlichen Gründen zu\neiner anderweitigen Beschäftigung genötigt. Ob schliesslich das\nArbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens und der Interessenlage der\nParteien im gegenseitigen Einvernehmen auf Ende August 1993\naufgelöst worden ist, kann offen bleiben, nachdem der Kläger sich\njedenfalls auf diesen Zeitpunkt behaften lässt und seine Lohnansprüche\nnur bis zu diesem Datum geltend macht.\nZF 87/94 Urteil vom 16. Januar 1995\n(Die gegen dieses Urteil eingereichte Berufung hat das Bundesgericht\nmit Urteil vom 13. Oktober 1995 abgewiesen.)\n\n10 - Einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR). Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient.\n- Das Vertragsverhältnis als Ganzes mit Einschluss der\nErstellung von Prothesen richtet sich nach Auftragsrecht (Erw. 2).\n- Führt der Beauftragte den Auftrag nur unvollständig\naus oder handelt er unsorgfältig, so führt dies nicht\nohne weiteres zum gänzlichen Verlust seines Vergütungsanspruchs, sondern es ist dieser aufgrund\ndes Äquivalenzprinzips und des Bereicherungsverbots\nnach dem Wert der brauchbaren Leistung zu mindern.\nBei einem ersatzfähigen Schaden kann der Ausgleich\ngrundsätzlich so erfolgen, dass der Beauftragte zum Ersatz des Schadens verpflichtet und der Ersatzanspruch\nmit seinem (diesfalls nicht zu mindernden) Vergütungsanspruch verrechnet wird (Erw. 2 ff.).\n- Genugtuung bei Verletzung zahnärztlicher Sorgfaltspflichten (Art. 47 in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR).\nVoraussetzungen und Höhe (Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1000.- wegen Erstellung einer völlig unbrauchbaren Zahnprothese) (Erw. 5).\n\nAus den Erwägungen:\n2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 110 II 375 ff. zu\n52\nRecht festgestellt hat, richtet sich das vorliegend zu beurteilende\nVertragsverhältnis\n\n"}