Der Lohnfortzahlungs- anspruch erstreckt sich damit im 4. Dienstjahr auf 10 Wochen und im 5. Dienstjahr auf 11 Wochen, da im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen, um von der Skala als Richtlinie abzuweichen. Dabei entsteht mit Beginn jedes Dienstjahres ein neuer Lohnfortzahlungsan- spruch, unbesehen davon, ob der Arbeitnehmer den Anspruch des Vorjah- res voll ausgeschöpft hat (ZR 1975 Nr. 68; JAR 1980 S. 246; Staehelin,