Traten die X Erben und die Berufungsbeklagte X AG somit immer als ein und dieselbe Arbeitgeberin auf, ist die Lehrzeit der Beschäfti- gungsdauer bei der Berufungsbeklagten zuzurechnen. Zu Beginn der Militärdienstleistung am 13. Juli 1992 befand sich der Berufungskläger somit, gerechnet ab 1. August 1988, bis 31. Juli 1991 im 4. und ab 1. August 1991 im 5. Dienstjahr. b) Im Interesse der Rechtssicherheit haben die schweizerischen Gerichte zur Konkretisierung von Art. 324 a Abs. 2 OR Skalen entwickelt. Es bestehen eine sogenannte Basler und Berner sowie eine alte und neue Zürcher Skala.