Seine Leistungen wurden in einem einzigen Ar- beitszeugnis für Lehrverhältnis und Arbeitsvertrag beurteilt. Bei der Be- rechnung der Gratifikation 1991 ging die Berufungsbeklagte selbst von einer einheitlichen Beschäftigungsdauer aus, rechnete sie das Guthaben doch aufgrund des Lehrlingslohns und des anschliessenden Gehalts als Disponent. Traten die X Erben und die Berufungsbeklagte X AG somit immer als ein und dieselbe Arbeitgeberin auf, ist die Lehrzeit der Beschäfti- gungsdauer bei der Berufungsbeklagten zuzurechnen.