Den Lehrvertrag hatte der Berufungskläger mit der Firma X Erben abge- schlossen. Das Arbeitsvertragsverhältnis, welches heute zur Diskussion steht, gründet auf einem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen dem Beru- fungskläger und der Firma X AG. Nicht bestritten ist, dass die wirtschaftli- chen Eigentümer der Firma X Erben und der Firma X AG identisch sind, was der Zeuge S. selbst bestätigte. Entsprechend trat wiederholt die Firma X Erben auf. Die Korrespondenzen wurden teilweise auf ihrem Briefpapier geführt und sie trat gegenüber dem Bundesamt für Mechanisierte und Leichte Truppen auf.