38 rungsleistungen für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht zu berechnen (Art. 324 b OR). Die Dauer der Lohnfortzahlung ist von der Beschäftigungsdauer abhängig. Lehre und Rechtsprechung sind dabei einhellig der Meinung, dass die im gleichen Betrieb zugebrachte Lehrzeit mitzurechnen sei (JAR 1989 S. 155, 1988 S. 204, 1981 S. 263; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Bern 1987, S. 97; Streiff/von Känel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 7 zu Art. 324 a/b OR). Den Lehrvertrag hatte der Berufungskläger mit der Firma X Erben abge- schlossen.