Die Militärdienstleistung stellt einen Fall der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar (Rehbinder, Berner Kommentar zum Obligationen- recht, Bern 1985, N 7 zu Art. 324 a OR mit weiteren Hinweisen), für welche aufgrund der Erwerbsersatzordnung eine 38 gesetzliche Versicherung besteht. Der gesetzliche Anspruch des Berufungsklägers ist damit aus der Differenz zwischen vier Fünfteln des Arbeitslohnes und der ausbezahlten Versiche-