Die Lohnzahlung entfällt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert ist, falls die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken. Bei geringeren Leistungen hat der Arbeitneh- mer die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrich- ten (Art. 324 b Abs. 1 und 2 OR). a) Die Militärdienstleistung stellt einen Fall der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht dar (Rehbinder, Berner Kommentar zum Obligationen- recht, Bern 1985, N 7 zu Art.