nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen (Abs. 2). Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen ab- weichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Abs. 4).